Die Bestimmungen sind regional unterschiedlich.
Ein Beispiel ist Nordrhein-Westfalen, wo Schwimmteiche im Innenbereich ab 100 m3 genehmigungspflichtig sind.
Die Teichtiefe darf maximal 1,25 Meter sein.
Im Aussenbereich ist eine Genehmigung ab 300 m3 erforderlich.
Mindestabstände zum Nachbarn sind nicht einzuhalten.
Eine Überschwemmungsgefahr sollte nicht bestehen.
In einem Trinkwasserschutzgebiet müssen entsprechende Vorschriften beachtet werden.
Ein nicht als Schwimmteich deklarierter Teich muss weniger strenge Anforderungen erfüllen.
Eine Sicherung muss gegeben sein.
Kleinkinder dürfen nicht in den Teich fallen können.