In Geschäften hat man das Recht die Kontrolle der privaten Tasche zu verweigern. Dieses ist nur bei einem konkreten Verdacht erlaubt. Ein solcher ist z.B. wenn ein Detektiv jemanden direkt beim Einstecken des Diebesgutes erwischt. Auch bei Hinweisschildern oder Schliessfächern gilt diese Recht. Man darf nicht an seinem Verlassen des Ladens gehindert werden.