Bankschalter: DKB, Postbank, Comdirect, 1822direkt, ING-DiBa &uumber Reisebank, Norisbank über Deutsche Bank, Volkswagen Bank, Audi Bank
Am Geldautomaten: DKB, Postbank, 1822direkt, Wüstenrot direct (Automaten in Bayer und BW)
Im Geschäft mit App: N26 (Bis 100 Euro/Monat kostenlos), Fidor (Bis 100 Euro/Monat kostenlos), Volkswagen Bank, Audi Bank (bei VW)
Durch einen Logistikpartner (30 Euro): DKB
Barüberweisung (5 bis 20 Euro) an fremder Bank: DKB, Netbank über Reisebank
Bareinzahlung auf anderes Konto und Überweisung: DKB, Consorsbank
NICHT MÖGLICH: Revolut
Wie kann man Bargeld in Deutschland einzahlen?
Es besteht ab einem Betrag ab 15000 Euro eine Identifizierungspflicht.
Bargeld bekommen
Wieviel Bargeld kann man auf Reisen mitnehmen?
Es kommt immer auf die Situation an.
Wie sicher ist das Land?
In der Regel sollte man aber nicht zu viel Bargeld mit sich rumtragen.
Vielleicht so maximal 100 Euro.
Besser ist es, wenn man auf Reisen immer kleine Beträge vom Geldautomaten abholt.
Wie kann man Bargeld auf Reisen mitnehmen?
Gut ist es, wenn man Bargeld an unterschiedlichen Stellen am Körper bei sich trägt.
Bargeld transportieren
Wie kann man Bargeld ins Ausland transportieren?
Bargeld über 10000 Euro muss an den Aussengrenzen der EU schriftlich angegeben werden.
Das Formular "Anmeldung von Barmitteln" wird verwendet.
Inbegriffen sind auch Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Wechsel, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine.
Die Kontrollen sind je nach Grenzstelle und Beamten unterschiedlich.
Man kann z.B. auch plötzlich auf einem Flughafen kontrolliert werden.
Bei Falschangaben muss man mit Strafen rechnen.
Welches Gesetz regelt den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr?
§ 12a Überwachung des grenzöberschreitenden Bargeldverkehrs
(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 öber die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen. 2Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.
(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. 2Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes und ihre Beauftragten sind von den Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen.
(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. 2Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 3Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, dörfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel föhrt oder aussichtslos wäre.
(4) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken. 2Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 3Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden. 4Zur Bekanntmachung der Entscheidung genögt eine formlose Mitteilung. 5Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. 6Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzöglich zu unterrichten.
(4a) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, verbracht werden. 2Dies ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Besitz oder Eigentum von natörlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen befinden, deren Name auf einer Liste nach
a) Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 öber die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder
b) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 öber die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates öber das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, öber die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde, es sei denn, von den zuständigen nationalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 öber spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erteilt.
(5) Die zuständigen Zollbehörden dörfen, soweit dies zur Erföllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach den Absätzen 1 bis 4a erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. 2Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3 öbermitteln, soweit dies zur Erföllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. 3Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Durchföhrung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann.
(6) För Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Absätze 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§ 12b Befugnisse der Zollfahndungsämter bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben bei der Erföllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3c dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
§ 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
Nehmen Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder Aufgaben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahme der Zollverwaltung. 3Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen öben ihnen gegenöber insoweit Fachaufsicht aus.