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Abtreibung

abtreibung

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Abtreibungen Abtreibung bauen, Abtreibung herstellen

Abtreibung Definition

  • Was ist Abtreibung?

  • • Die Abtreibung ist ein Vorgang.


    Abtreibung benennen

  • Welche namen gibt es für Abtreibung?

  • • Schwangerschaftsabbruch, Schwangerschaftsunterbrechung


  • Was heisst Abtreibung auf Englisch?

  • • abortion


  • Was heisst Abtreibung auf Französisch?




  • Was heisst Abtreibung auf Spanisch?




  • Abtreibung Folgen

  • Was kann durch eine Abtreibung passieren?

  • • Komplikationsrrisiko unter 1%.
    Selten: Innere Blutungen durch Gebährmutterverletzung.
    • Selten: Gebährmutterentfernung durch Gebährmutterverletzung.
    • Selten: Gebährmutter kann sich nicht mehr zusammenziehen als Folge von Blutungen.
    • Selten: mangelnde Blutgerinnung als Folge von Blutungen (bei Kochsalzlösungsinjektion, Blutungsneigung).
    • Selten: Gebährmutter kann sich nicht mehr zusammenziehen als Folge von Blutungen.
    • Selten: Bluttransfusion.
    Selten: Allergie auf Narkosemittel (Tod durch Atemstillstand, Herzstillstand bei allergischem Schock).
    Selten: Bauchfellentzündung durch Gebährmutterverletzung.
    • Selten: Gebährmutterentzündung
    • Selten: Eileiterentzündung
    Eventuell: Angstgefühle.
    Eventuell: Depressionen.
    Eventuell: Schlaflosigkeit.
    • Eventuell: Schuldgefühle.
    • Eventuell: Albträume
    Eventuell: weinen.
    • Eventuell: Schreikrämpfe
    • Eventuell: Beziehungsstörungen
    • Eventuell: Erinnerung des abgetriebenen Kindes in gleichaltrigen gesehenen Kindern.
    • Eventuell: Kopfschmerzen.
    • Eventuell: Unterleibsschmerzen.
    • Eventuell: Rückenschmerzen.
    • Eventuell: Schwindel.
    • Eventuell: Psychose
    • Eventuell: Psychische Erkrankungen.
    • Eventuell: Psychische Störungen.


    Abtreibung machen

  • Wie kann man abtreiben?

  • Absaug-Methode
    Abtreibungspille
    Ausschabung (Curettage)
    Prostaglandinmethode
    Kaiserschnitt (Hysterotomie)


  • Welche Gesetze regeln die ABtreibung?

  • § 218 in Deutschland Stand 01.10.1995 :

    § 218 Schwangerschaftsabbruch

    (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes.
    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
    (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
    (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen des Versuchs bestraft.

    § 218 a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

    (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwanger- schaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
    (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

    § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

    (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemü- hen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
    (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

    Diese Infos ersetzen keinen Arzt!

    Es ist eine Sammlung von Anregungen.

    Sprechen Sie immer mit dem Arzt Ihres Vertrauens.



    Abtreibung verwenden

  • Wozu dient eine Abtreibung?

  • Baby verhindern.


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